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§ 1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen

 

Club International e.V.

 

Die Eintragung in das Vereinsregister Halle-Saalkreis erfolgte am 24. 01. 1997 unter der Registernummer VR 1480.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

Förderung und Durchführung internationaler Begegnungen und durch Einrichtung von internationalen Gesprächskreisen sowie Durchführung von Veranstaltungen, die sich mit Themen der Völkerverständigung, des gegenseitigen Verständnisses für die kulturellen Eigenarten und der Erhaltung des Friedens befassen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedanken.


§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den satzungsmäßigen Zielen bekennt.

2. Der Verein hat aktive, Firmen- bzw. institutionelle und Ehrenmitglieder.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Der Antrag muss von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterstützt werden und wird an den Präsidenten gerichtet. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten.

 

2. Als aktives Mitglied kann jede volljährige natürliche Person aufgenommen werden. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- und Berufssitz im Einzugsgebiet des Vereins haben. Aktive Mitglieder sollen sich selbst, ihre Familie und Freunde als Nutzer des Vereins und seiner Einrichtungen einbringen.

 

3. Unternehmen mit eigener Rechtsperson können Firmenmitgliedschaften erwerben. Jede Firmenmitgliedschaft enthält eine aktive Mitgliedschaft. Weitere aktive Mitgliedschaften können hinzugefügt werden, die von jeweils in dem Unternehmen beschäftigten leitenden (z.B. expatriates) Mitarbeitern und ihren Familien genutzt werden. Das Unternehmen benennt gegenüber dem Vorstand schriftlich die Personen für die weiteren aktiven Mitgliedschaften. Der Vorstand hat das Recht, der Benennung innerhalb von drei Wochen zu widersprechen.
Das Unternehmen kann die Benennung jederzeit widerrufen und die entsprechende Mitgliedschaft gemäß den Regeln der Satzung kündigen. Das Unternehmen kann auch ein Ersatzmitglied benennen.

 

4. Träger öffentlicher Einrichtungen, insbesondere Gebietskörperschaften, die aus ihrer Aufgabenstellung heraus Wirtschaftsförderung o.ä. betreiben oder aus anderen Gründen die Vereinszwecke fördern, können die institutionelle Mitgliedschaft erwerben, die von der jeweiligen Verwaltungsspitze wahrgenommen wird.

 

5. Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand des Vereins Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Verein oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht haben.

6. Der Vorstand kann Personen, die die Ziele des Vereins in einer öffentlichen Funktion unterstützen, für die Dauer ihrer Funktion oder für einen bestimmten Zeitraum zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

7. Institutionelle Mitglieder und Ehrenmitglieder gem. Abs. 4, 5 und 6 sind vom jährlichen Mitgliedsbeitrag befreit. Sie können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Sowohl Ehrenmitglieder als auch institutionelle Mitglieder genießen die vollen Mitgliedschaftsrechte.

8. Den Mitgliedern des Vereins ist es untersagt, innerhalb des Vereinslebens eigenen Interessen oder solche Dritter zu verfolgen oder mit Zwecken des Vereins zu vermischen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch den freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.


2. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären.

 

3. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt, oder
b) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt.

 

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief oder gegen anderweitigen Zustellungsnachweis mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Betrag ist jeweils bis zum 31. Januar für das laufende Kalenderjahr fällig. Näheres regelt eine Beitragsordnung.


§ 8 Organe des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich Ersatz ihrer Aufwendungen.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie einen Rechnungsprüfer auf Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Das Amt endet automatisch mit dem Enden der Mitgliedschaft des Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl ist zulässig.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf von zwei Jahres ist die Kooptation eines Nachfolgers für die Restlaufzeit zulässig.

2. Ein Mal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie nimmt den Jahresbericht des Präsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungsprüfers für das vorangegangene Vereinsjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach § 7 Abs. 3.


§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn schriftlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen worden ist.

2. Auf Antrag von mindestens 20% der aktiven Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß vorstehendem Abs. 1 einzuberufen.

 
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmrechtsübertragungen an andere stimmberechtigte Mitglieder sind zulässig. Sie sind dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Kein Mitglied kann mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.

2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn jeder Versammlung einen Schriftführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, nämlich dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich Ersatz der für den Verein getätigten Auslagen.

2. Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

3. Der Vorstand ist außerdem zuständig für folgende Aufgaben:

 1. Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes.
 2. Aufstellung eines Jahresabschlusses, der von einem Rechnungsprüfer geprüft wird.
 3. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

 
§ 13 Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven Mitglieder.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

 

Ende der Satzung

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